Ziele des Fördervereins
Die Ziele des Fördervereins sind:
- zusammen mit der Gemeindeverwaltung das Freibad zu erhalten
- mittel- bis langfristig die Attraktivität des Bades zu erhöhen
- die Unterhaltskosten ("Abmangel") für die Gemeinde durch Übertragung von Arbeiten im und ums Freibad auf den Verein zu reduzieren.
- viele Freibadbesucher, Unterstützer, Mitglieder, Sponsoren und Helfer gewinnen, um das Freibad langfristig erhalten zu können.
Satzung des Fördervereins Freibad Schönaich
Download der Satzung (PDF-Dokument, 737,01 KB, 14.08.2023)
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein Freibad Schönaich nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein": Förderverein Freibad Schönaich e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 71101 Schönaich.
§ 2 - Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die ideelle und finanzielle Förderung der Gemeinde Schönaich zur Unterstützung der dauerhaften Erhaltung des Schönaicher Freibads für den Badebetrieb.
Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Freibad Schönaich Schwimmsport und Schulsport betrieben werden kann und Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten werden können. - Der Verein verfolgt ausschließlich und teilweise auch unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Der Vereinszweck wird erfüllt durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, und durch die Leistung ehrenamtlicher Arbeit bei der Aufrechterhaltung des laufenden Badebetriebs im Freibad.
Der Verein ist Förderverein i. S. v. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Schwimmsports im Freibad Schönaich verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die zur Unterstützung der Ziele des Vereins bereit sind. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
- an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Beitrage fristgerecht zu bezahlen.
§ 6 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem Antragsteller mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des
Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den Ausschlußgründen zu äußern.
§ 7 - Mitgliedsbeiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Hauptversammlung der Mitglieder.
§ 8 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Vorstand im Sinn des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind
- der 1. Vorsitzende,
- der 2. Vorsitzende,
- der 3. Vorsitzende (Schatzmeister)
Je 2 von ihnen sind zusammen vertretungs- und zeichnungsberechtigt, sowie
- ein Schriftführer
- mindestens zwei Beisitzer
§ 9 - Die Mitgliederversammlung
Eine jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der zur Vertretung Befugten einberufen.
Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Schönaich, unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Spätere Anträge können nur durch zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der zur Vertretung Befugten geleitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
- Die Festlegung von Schwerpunkten, um den Vereinszweck durch die erforderlichen genannten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen.
- Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
- Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer.
- Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Diese sind nach 2-jähriger Amtszeit für mindestens 1 Jahr nicht wählbar. Bei der ersten Wahl ist ein Kassenprüfer nur auf die Dauer von einem Jahr zu wählen. Danach findet die getrennte Wahl ebenfalls im zweijährigen Rhythmus statt.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie berichten dem Vorstand vorab, wenn sie Mängel in der Kassenführung festgestellt haben. - Die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfern.
- Die Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Sollten die Satzungsbestimmungen durch mögliche Gesetzesänderungen, Rechtsprechung, bzw. Auflagen der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Erlangung der Gemeinnützigkeit Änderungen und Ergänzungen erfordern, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand, diese Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.
Eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für:
- Rücknahme von Vorstandsentscheidungen
- die vorzeitige Vorstandsauflösung
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn außergewöhnliche Umstände dazu Anlass geben, dazu kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 3/10 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist beschlussfähig.
§ 10 - Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre mit einfacher Mehr- heit neu gewählt und besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden (Schatzmeister)
- dem Schriftführer
- Beisitzern (mind. 2)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.
Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, beginnend mit der Wahl.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitgliedern sein.
Auf Antrag ist eine geheime Wahl durchzuführen.
Zur Wahrung der Kontinuität im Vorstand sind der 2. Vorsitzende und der Schriftführer bei der ersten Wahl nur auf die Dauer von einem Jahr zu wählen.
Danach findet die getrennte Wahl dieser beiden Vorstandsmitglieder ebenfalls im zweijährigen Rhythmus statt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so weit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Die Führung der laufenden Geschäfte; insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinseigentums.
- Buchführung und Erstellung des Jahresberichts sowie erforderlichenfalls von aktuellen Zwischenberichten.
- Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
- Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gemeindeverwaltung.
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der zur Vertretung Befugten, einberufen.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands an der Abstimmung mitwirken.
Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden ( Schatzmeister ) vertreten.
Der Vorstand bleibt im Falle seines Rücktritts bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung den Mitgliedern die geplante Vereinsauflösung angekündigt wird. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Der Verein ist aufzulösen wenn 3 Monate nach Ablauf der Wahlperiode kein neuer Vorstand gewählt wurde.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft ( vorrangig an die Gemeinde Schönaich ) zwecks Verwendung zur Förderung- und Erhalt des öffentlichen Freibades in Schönaich.
§ 12 - Haftung
Der Verein „Förderverein Freibad Schönaich“ haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins, auch die des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Verhalten vor.
§ 13 - Redaktionelle Satzungsänderungen
Redaktionelle Satzungsänderungen, die anlässlich der Eintragung ins Vereinsregister vom Registergericht angeregt und vom Vorstand vollzogen werden dürfen, bedürfen in Abweichung zu § 33 BGB keiner erneuten Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
§ 14 - Inkrafttreten der Satzung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Gründungsversammlung am 22. Juni 2010 beschlossen und tritt mit Unterzeichnen der Gründungsmitglieder in Kraft.